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Unterschlagung, Diebstahl und Betrug →
Hierunter fallen sämtliche Vermögensdelikte zum Nachteil des Unternehmens. Zum Beispiel: 
  • Diebstahl oder Unterschlagung von Unternehmenseigentum
  • Einbehalten von Firmengeldern oder Arbeitsmaterialien
  • persönliche Bereicherung
Arbeits- und Gesundheitsschutz →
Hierunter fällt die Verletzung von rechtlichen Regelungen zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, wie z.B. das Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) oder das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Interessenkonflikte, Korruption und Bestechung →
Bei einem Interessenkonflikt ist eine Person/ein Unternehmen in mehrere Interessen verstrickt, die möglicherweise die Motivation oder die Entscheidungsfindung dieser Person/dieses Unternehmens korrumpieren. Eine solche Situationen liegt bspw. vor, wenn die persönlichen Interessen eines Mitarbeiters im Widerspruch zu den Unternehmensinteressen stehen und das Unternehmen hierdurch Schaden erleidet. 
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung →
Es geht hier um Verstöße gegen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des Geldwäschegesetzes (GwG) und der EU-Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847) in der jeweils geltenden Fassung. Geldwäsche umfasst jegliche Aktivitäten, bei denen kriminell erwirtschaftete Erlöse in den Finanzkreislauf ein- und durchgeschleust werden, um anschließend einer legal aussehenden Aktivität zugeführt zu werden. Geldwäsche hat das Ziel, dass zu jedem Zeitpunkt unbekannt bleibt, dass es sich um kriminelle Vermögenswerte handelt. 
Datenschutz und IT-Sicherheit →
Es geht hier um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten, wie insb. die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hierzu gehören z.B. die
  • die unrechtmäßige Herausgabe von personenbezogenen Daten (insb. Patient:innen-Daten)
  • die missbräuchliche Nutzung von  personenbezogenen Daten  (insb. Patient:innen-Daten) 
  • Unzureichende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen 
Von dieser Kategorie umfasst sind auch Verstöße zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder E-Mails sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse. Auch Verstöße gegen die Sicherheit in der Informationstechnik i.S.d. § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes fallen in diese Kategorie
Umweltschutz →
Umweltschutz umfasst jegliche Umweltdelikte und Umweltschädigungen Zum Beispiel: 
  • Illegale Abfallentsorgung
  • unsachgemäßer Umgang mit Schadstoffen
  • Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigung
Rechnungslegung und Buchführung, Manipulation von Geschäftsdokumenten/Bilanzen →
Hiermit ist insb. der Verstoß gegen geltende Rechnungslegungsvorschriften bzw. die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gemeint, der zu einer falschen Darstellung in der Finanzberichterstattung des Unternehmens führt. Zum Beispiel: unzulässiges Erstellen bzw. Verfälschen von Rechnungen, Gutschriften, Finanzabschlüssen, Prüfprotokollen etc. 
Kartell- und Wettbewerbsrecht →
Hierzu zählen Verstöße, die der Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt entgegenwirken. Eine wettbewerbswidrige Situation liegt bspw. bei Absprachen bzw. einem Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen zwischen Unternehmen und dessen Konkurrenten vor. 
Sonstige Verstöße i.S.v. § 2 HinSchG →
Hier geht es um alle weiteren Verstöße, die in den sachlichen Anwendungsbereich von § 2 HinSchG fallen. Wenn Ihr Hinweis in keine der anderen Kategorien passt, wählen Sie bitte diese Kategorie, sofern es um sonstige strafbewehrte Verstöße geht oder wenn sonstige bußgeldbewehrte Verstöße im Raum stehen, bei denen die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, Unter diese Kategorie fallen auch sonstige Verstöße gegen Bundes- und landesrechtliche Regelungen, sowie EU-Verordnungen, unter anderem: 
  • zur Produktsicherheit und -konformität,
  • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
  • zu Arzneimitteln, Medizinprodukten und grenzüberschreitender Patientenversorgung
  • zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes,
Erfasst sind zudem Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen, sowie Verstöße in Form von Vereinbarungen, die auf die Schaffung eines steuerlichen Vorteils abzielen, der „dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft“.